SATZUNGEN

des

TULLNERFELDER KULTURVEREIN

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „TULLNERFELDER KULTURVEREIN"

2. Er hat seinen Sitz in 3430 Tulln.

§ 2 Zweck

Der Tullnerfelder Kulturverein ist ein gemeinnütziger, überkonfessioneller und überparteilicher Verein. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet sondern hat den Zweck, auf allen Gebieten der Kultur fördernd, unterstützend uns sozial tätig zu sein. Die Verbreitung des „Tullnerfelder Kulturgutes" hat nicht nur landesweit, sondern auch bundesweit und im ganzen Raum der europäischen Union zu erfolgen.

§ 3 Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken

1. Der Vereinszweck soll durch nachfolgend angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen

a) Abhaltung von Versammlungen

b) Herausgabe von Publikationen

c) Durchführung von Unterstützungsaktionen ohne Rechtsanspruch

d) Durchführung von Bildungsreisen

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Zuwendungen der Mitglieder und Freunde des Vereines

b) Sonstige Zuwendungen

c) Eventuell zu beschließende Mitgliedsbeiträge

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.

3. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die regelmäßig Beiträge entrichten. Über die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienst ein der Generalversammlung dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle am Vereinszweck interessierten Personen sein.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei physischen Personen durch den Tod

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

c) durch freiwilligen Austritt

d) durch Streichung oder Ausschluss

2. Der Austritt kann nur mit 31 .Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen

(z.B. Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages).

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen bzw. Vergütungen von im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit erbrachten Leistungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Vereinsmitglied den Satzungen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines

teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen (vorher: steht) nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu unterstützen.

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

a) die Generalversammlung

b) der Präsident

c) der Vorstand

d) die Rechnungsprüfer

e) das Schiedsgericht

 

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden:

 

a)    auf Beschluss des Vorstandes,

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§21/5 erster Satz VereinsG) oder auf

d)    Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§21/5 zweiter Satz VereinsG)

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag um Einberufung einer ao. Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen die Wahlen und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Statutenänderung nur mit 2/3 Mehrheit.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

1. Wahl des

 

a) Präsidenten

b) Vorstandes

c) Rechnungsprüfer

 


2. Folgende Aufgaben sind der Generalversammlung vorbehalten:

 

a)    Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses auf Antrag der Rechnungsprüfer

c)    Entlastung des Vereinsvorstandes

d)    Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e)    Beschlussfassung über Statutenänderungen, Geschäftsordnung und von den Mitgliedern verlangten Tagesordnungspunkte

f)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge

g)    Beschlussfassung über Auflösung des Vereines

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern und zwar:

 

1. Der Präsident

2. Der Vorsitzende und 1 Stellvertreter

3. Der Schriftführer

4. Der Finanzreferent

5. Kooptierte Mitglieder

 

2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Verhinderung und Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung in der nächstfolgenden Sitzung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird  durch den Vorsitzenden oder eines vom Vorsitzenden zu nominierenden Stellvertreters, schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein nominierter Stellvertreter.

8. Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes nur durch Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt.

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und 2 lit. a - d dieser Statuten

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident hat repräsentative Aufgaben

2. Schriftstücke zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer. Den Verein verpflichtende Urkunden und in Geldangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Finanzreferenten.

3. Dem Finanzreferenten obliegt die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines, die Führung und die Sammlung der erforderlichen Belege.

4. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie der gesamte Schriftverkehr des Vereines.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

 

1. Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen im Vereinsvorstand keine Funktion ausüben. Sie sind jedoch zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen und nehmen an diesen mit beratender Stimme teil.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen allfälligen Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

§ 15 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.

2. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese namhaft gemachten Mitglieder wählen binnen 14 Tagen ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.


§ 16 Auflösung des Vereines

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist  das  nach Abdeckung  der  Passiva  verbleibende  Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Zu  diesem  Zweck  ist  das  verbleibende  Vereinsvermögen  an  das Rote Kreuz Tulln, Dr. Karl Landsteinerstraße 1, 3430 Tulln zu übergeben,  wenn  dieses  die  Voraussetzungen  für  die  Zuerkennung  von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was  durch die Vorlage  einer  aktuellen  Bestätigung  des  dafür  zuständigen  Finanzamtes nachzuweisen ist.

Sollte das Rote Kreuz Tulln im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich  sein,  ist  das  verbleibende  Vereinsvermögen  anderen  gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß §§ 34 ff BAO zuzuführen.

Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

 

Beschlossen mit Ergänzung des § 16 in der Generalversammlung am 5. März 2014

 

Für den Verein

 

 

Bgm KR Rudolf Friewald             GR Rosa Sumetsberger

        Obmann                            Schriftführerin